Der Europäische Gerichtshof hat aktuell entschieden, dass in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) das Recht des Patienten verankert ist, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, und zwar grundsätzlich, ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen. Patient:innen sind auch nicht dazu verpflichtet, ihren Antrag zu begründen. Erst das Herausgeben einer weiteren Kopie kann in Rechnung gestellt werden. Lesen Sie hier weiter.