Der Europä­ische Gerichts­hof hat aktuell entschieden, dass in der Datenschutz­grund­verordnung (DSGVO) das Recht des Patienten verankert ist, eine erste Kopie seiner Patienten­akte zu erhalten, und zwar grund­sätzlich, ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen. Patient:innen sind auch nicht dazu verpflichtet, ihren Antrag zu begründen. Erst das Heraus­geben einer weiteren Kopie kann in Rech­nung gestellt werden. Lesen Sie hier weiter.