Gemeinsamer Bundesausschuss
Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland.
Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für mehr als 70 Millionen Versicherte und legt damit fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden. Darüber hinaus beschließt der G-BA Maßnahmen der Qualitätssicherung für den ambulanten und stationären Bereich des Gesundheitswesens.
Die Website des G-BA informiert über die gesetzlichen Aufgaben des Bundesausschusses zur Konkretisierung des Leistungskatalogs der GKV. Arbeitsgrundlage des Gemeinsamen Bundesausschusses ist das 1. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – mit seiner Änderung, dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbes zum 1. Juli 2008.
Seit diesem Termin gibt es nur noch das Plenum als öffentliches Beschlussorgan und neun Unterausschüsse zur inhaltlichen Arbeit und zur Vorbereitung von Beschlüssen. Dies die Unterausschüsse Arzneimittel, Qualitätssicherung, Disease-Management-Programme, Ambulante spezialfachärztliche Versorgung, Methodenbewertung, Veranlasste Leistungen, Bedarfsplanung, Psychotherapie und Zahnärztliche Behandlung. (G-BA, Geschäftsbericht 2018, S. 3).
Der BPS hat besonderes Interesse an der Arbeit von sieben dieser Ausschüsse und arbeitet mit seinen Vertretern besonders intensiv in den folgenden Gremien:
- Unterausschuss Arzneimittel mit dem Thema: Bewertung von Arzneimitteln für Schwerstbetroffene
- Unterausschuss Methodenbewertung mit den Themen: Krebsfrüherkennung, Protonentherapie, Brachytherapie und 137e Erprobung
- Unterausschuss Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
Die Aufgaben des G-BA und der Patientenvertreter erklärt auch der Videobeitrag „Patientenbeteiligung des BPS“.