Gemeinsamer Bundes­ausschuss

Gemeinsamer Bundes­ausschuss

Der Gemeinsame Bundes­ausschuss (G-BA) ist das oberste Beschluss­gremium der gemeinsamen Selbst­ver­waltung der Ärzte, Zahnärzte, Psy­cho­the­ra­peuten, Kranken­häuser und Kranken­kas­sen in Deutschland.

Er bestimmt in Form von Richt­linien den Leistungs­katalog der gesetzlichen Kranken­ver­sicherung (GKV) für mehr als 70 Millionen Versicherte und legt damit fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden. Darüber hinaus beschließt der G-BA Maß­nahmen der Qualitäts­sicherung für den ambulanten und stationären Bereich des Gesund­heits­wesens.

Die Website des G-BA informiert über die gesetzlichen Aufgaben des Bundesausschusses zur Konkretisierung des Leistungs­katalogs der GKV. Arbeits­grundlage des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses ist das 1. Sozial­gesetzbuch (SGB) Fünftes Buch – Gesetzliche Kranken­versicherung – mit seiner Änderung, dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbes zum 1. Juli 2008.

Seit diesem Termin gibt es nur noch das Plenum als öffentliches Beschluss­organ und neun Unter­aus­schüsse zur inhaltlichen Arbeit und zur Vor­bereitung von Beschlüssen. Dies die Unter­ausschüsse Arznei­mittel, Qualitäts­sicherung, Disease-Management-Programme, Ambulante spezial­fach­ärztliche Versorgung, Methoden­bewertung, Veranlasste Leistungen, Bedarfs­planung, Psy­cho­the­ra­pie und Zahn­ärztliche Behandlung. (G-BA, Geschäfts­bericht 2018, S. 3).

Der BPS hat besonderes Interes­se an der Arbeit von sieben dieser Aus­schüsse und arbeitet mit seinen Vertretern besonders intensiv in den folgenden Gremien:

  • Unter­ausschuss Arznei­mittel mit dem Thema: Bewertung von Arznei­mitteln für Schwerst­betroffene
  • Unteraus­schuss Methoden­bewertung mit den Themen: Krebs­früh­erkennung, Protonen­therapie, Brachytherapie und 137e Erprobung
  • Unter­ausschuss Ambulante spezial­fach­ärztliche Versorgung

Die Aufgaben des G-BA und der Patientenvertreter erklärt auch der Videobeitrag „Patientenbeteiligung des BPS“.